Proceed Portfolio Services | Glossar - Outsourcing Non Performing Loans NPL

Glossar

Im Folgenden finden Sie Erklärungen zu einigen ausgewählten Begriffen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die entsprechenden Erklärungen lediglich als allgemeine Information zu verstehen sind. Konkrete und verbindliche Auskünfte können z.B. durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle erteilt werden. Sämtliche Erklärungen stellen keine rechtliche, geschäftliche oder sonstige Beratungsleistung dar.

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Ablösung

Als Ablösung bezeichnet man die Rückführung der kompletten offenen Forderung durch den Darlehensnehmer.

Abtretung

Abtretung oder Zession ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des BGB die Übertragung einer Forderung von dem übertragenden Gläubiger („Zedent“) auf einen Forderungsempfänger („Zessionar“), der dann neuer Gläubiger wird. Die Abtretung erfolgt durch einen Vertrag (in der Regel schriftlich) zwischen Zedent und Zessionar.

Auftraggeber (Inkasso)

Als Auftraggeber eines Inkassounternehmens bezeichnet man einen Gläubiger, der dem Inkassounternehmen den Auftrag erteilt, seine offenen Forderungen einzuziehen. Dieses Auftragsverhältnis wird in der Regel durch einen sogenannten Inkassovertrag begründet und geregelt.

Auftragnehmer (Inkasso)

Das Inkassounternehmen, welches für den Auftraggeber (also den Gläubiger) den Forderungseinzug übernimmt, wird als Auftragnehmer bezeichnet.

Ausbietungsgarantie / Ausbietungsvereinbarung

Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem Bietinteressenten, in welchem der Bietinteressent sich verpflichtet, ein Gebot in gewisser Mindesthöhe im Versteigerungstermin abzugeben. Im Gegenzug wird der Gläubiger in der Regel die Vermarktung des Objektes einstellen und zusichern, dass ein Zuschlag ab der vereinbarten Gebotshöhe erfolgen wird.

Bonität

Die Bonität erlaubt eine Aussage über die Kreditwürdigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Gläubiger sind darauf angewiesen, dass ein Darlehensnehmer/Schuldner seinen Verpflichtungen (auf Rückzahlung des Darlehens inkl. Zinsen) nachkommt. Die Bonität gibt somit Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers, diese Zahlungen aktuell und auch in der Zukunft erbringen zu können. Hierbei spielt neben der zukünftigen Finanzlage auch das aktuell vorhandene Vermögen bzw. Ein-kommen eine Rolle.

Darlehen

Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer wird im Gegenzug verpflichtet, den Geldbetrag in der Regel in Raten zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

Darlehensgeber

Als Darlehensgeber bezeichnet man die Partei des Darlehensvertrags, welche eine Geldsumme an den Darlehensnehmer auszahlt mit dem Ziel, diese Summe über einen Zeitraum in der Regel verzinslich zurückgezahlt zu bekommen.

Darlehensnehmer

Als Darlehensnehmer bezeichnet man die Partei des Darlehensvertrags, welche vom Darlehensgeber eine Geldsumme erhält mit der Verpflichtung, diese in der Regel verzinslich wieder an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Desktop individuell

Qualifizierte Immobiliensachverständige ermitteln in Zusammenarbeit mit erfahrenen Immobilienvertriebsmitarbeitern den jeweilig individuellen Marktwert von einzelnen Immobilien. Neben den klassischen Bewertungsmethoden zur Marktwertermittlung, wird zusätzlich die objektspezifische Exitstrategie (Zwangsversteigerung, freihändige Veräußerung etc.) bezogen auf den individuellen Verwertungszeitpunkt berücksichtigt.

Desktop statisch

Modellierte Portfoliobewertung von Immobilien. Unter Berücksichtigung der ermittelten Verwertungszeitpunkte wird anhand von Vergleichstransaktionen der jeweilige Marktwert ermittelt. Basis dieser Vergleichstransaktionen ist unter anderem eine umfangreiche hausinterne Datenbank.

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung (EV) gemäß § 807 ZPO (früher Offenbarungseid), wird auf Antrag des Gläubigers vom Gerichtsvollzieher abgenommen, sofern vorab eine Pfändungsmaßnahme gegen den Schuldner erfolglos geblieben ist. Der Schuldner muss im Rahmen der EV-Abgabe ausführliche und wahrheitsgemäße Aussagen über sein Vermögen und seine Einkommenssituation abgeben und ein entsprechendes Verzeichnis hierüber vorlegen und unterzeichnen. Der Gläubiger erhält hierdurch einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners.

Forderung

Als Forderung bezeichnet man den Anspruch auf eine Leistung, welche einer Person (Gläubiger) gegen eine andere Person (Schuldner) aufgrund eines Schuldverhältnisses zusteht.

Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Justizdienstes. Sie dienen neben dem Vollstreckungsgericht als weiteres Vollstreckungsorgan. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers im Rahmen seiner Amtsstellung sind unter Anderem die Durchführung von Sachpfändungen, die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen und Zustellungen von z.B. Urteilen, von Vollstreckungstiteln und vorläufigen Zahlungsverboten.

Gläubiger

Als Gläubiger bezeichnet man diejenige Partei, welche einen Anspruch auf Erbringung einer Leistung gegen eine andere Partei (den Schuldner) hat.

Inkasso

Inkasso bezeichnet den Einzug von Forderungen für Dritte. Der Begriff stammt von der lateinischen Bezeichnung „incassare“ und bedeutet „Geld einziehen“. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist Inkasso "die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird".

Inkassovollmacht

Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger mit dem Forderungseinzug beauftragt. Im Zuge dessen wird eine Inkassovollmacht ausgestellt, welche das Inkassounternehmen zur Durchführung aller Maßnahmen berechtigt, die zur Beitreibung der offenen Forderung erforderlich sind. Diese Vollmacht enthält in der Regel die Befugnis, sämtliche Absprachen, Vergleiche oder sonstige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Forderung und dessen Einzug zu treffen und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.

Insolvenz

Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Als Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommen entweder Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18).

Mahnung

Die Mahnung, oft auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung eines Gläubigers an einen Schuldner, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Durch die Mahnung kommt der Schuldner, wenn er trotz eines fälligen Anspruchs des Gläubigers nicht leistet, in Verzug (vgl. § 286 BGB).

NPL

Als Non-Performing-Loan (NPL) bzw. notleidende Kredite bezeichnet man zahlungsgestörte Kreditforderungen, die entweder bereits gekündigt sind oder für die die Kündigungsvoraussetzungen gegeben sind.

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